10.1111
CH-UR
Artikel 66 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Weiterzug von Verwaltungsverfügungen
Rechtsschutz
Artikel 66 Bildungsgesetz · Weiterzug von Verwaltungsverfügungen
1. Verfügungen der Schulträger können mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden, soweit das kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Vorbehalten ist insbesondere der Rechtsweg für personalrechtliche Verfügungen.
2. Erstinstanzliche Verfügungen des Erziehungsrats können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
3. Gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrats kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.
4. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).