Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1111 CH-UR

Artikel 66 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Weiterzug von Verwaltungsverfügungen

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 66 Bildungsgesetz · Weiterzug von Verwaltungsverfügungen

1. Verfügungen der Schulträger können mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden, soweit das kantonale Recht nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Vorbehalten ist insbesondere der Rechtsweg für personalrechtliche Verfügungen.

2. Erstinstanzliche Verfügungen des Erziehungsrats können beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.

3. Gegen Beschwerdeentscheide des Erziehungsrats kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

4. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

← Artikel 65 Bildungsgesetz Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Gegenstand Artikel 67 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →