10.1111
CH-UR
Artikel 65 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Grundsatz
Rechtsschutz
Artikel 65 Bildungsgesetz · Grundsatz
1. An den Schulen werden Lösungen im einvernehmlichen Austausch zwischen Schulträgern, Lernenden sowie deren Eltern erarbeitet.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.