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Artikel 64 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Kantonsbeiträge

Kosten und Beiträge
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Artikel 64 Bildungsgesetz · Kantonsbeiträge

1. Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an deren Aufwendungen im Schulbereich.

2. Der Landrat regelt die Art, die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistung durch Verordnung. Er kann Pauschalen einführen.

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