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Artikel 63 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Grundsatz

Kosten und Beiträge
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Artikel 63 Bildungsgesetz · Grundsatz

1. Kanton und Gemeinden tragen die Kosten der Schule, soweit sie Träger der Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht.

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