10.1111
CH-UR
Artikel 63 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Grundsatz
Kosten und Beiträge
Artikel 63 Bildungsgesetz · Grundsatz
1. Kanton und Gemeinden tragen die Kosten der Schule, soweit sie Träger der Schule sind und die Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht.