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Artikel 62 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Führung der kantonalen Schulen

Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
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Artikel 62 Bildungsgesetz · Führung der kantonalen Schulen

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts für die Organe der kantonalen Schulen sinngemäss.

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