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Artikel 61 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Kantonale Schulaufsicht

Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
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Artikel 61 Bildungsgesetz · Kantonale Schulaufsicht

1. Die kantonale Schulaufsicht überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.

2. Die Organe der kantonalen Schulaufsicht arbeiten mit den Schulbehörden und Schulleitungen zusammen.

3. Die Schulträger sind verpflichtet, der kantonalen Schulaufsicht die notwendigen Informationen und Daten zu liefern. Dazu gehören auch jene Daten, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Schulstatistik weiterzuleiten hat.

4. Die Schulen nutzen verschiedene Möglichkeiten der Evaluation ihrer Schulqualität und stellen die Ergebnisse der kantonalen Schulaufsicht und den Beteiligten zur Verfügung.

5. Der Landrat regelt die kantonale Schulaufsicht durch Verordnung.

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