Artikel 60 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Erziehungsrat: Zuständigkeiten
Artikel 60 Bildungsgesetz · Erziehungsrat: Zuständigkeiten
1. Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
2. Er unterstützt die zuständige Direktion bei der Planung und Koordination im Schul- und Bildungswesen.
3. Er hat insbesondere für die Volksschule
a) die Lehrpläne und die Stundentafel zu erlassen
b) die Lehrmittel festzulegen
c) die Beurteilung der Lernenden sowie die Promotion und den Übertritt zu regeln
d) die Bewilligung für die Führung von Privatschulen zu erteilen
e) die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung anzuordnen
f) die Schulversuche zu bewilligen
g) die Vertretung des Kantons in interkantonale Kommissionen zu wählen
h) über Beschwerden gegen Verfügungen des Schulrats zu entscheiden
i) allgemeine Weisungen gegenüber den Schulen und den Lehrpersonen zu erlassen
j) Vorschriften zur Qualitätssicherung der Schulen zu erlassen
4. Er ist vom Regierungsrat und der zuständigen Direktion vor wichtigen Entscheidungen, die die Volksschule betreffen, anzuhören.
5. Er kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen.