10.1111
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Privatschulen
Trägerschaft der Schulen
Artikel 6 Bildungsgesetz · Privatschulen
1. Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung des Erziehungsrats.
2. Privatschulen im Bereich der Sekundarstufe II benötigen eine Bewilligung des Regierungsrats.
3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind.
4. Privatschulen unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Bewilligungsbehörde.
5. Der Kanton kann mit bewilligten Privatschulen Leistungsvereinbarungen abschliessen und finanzielle Beiträge gewähren.