Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1111 CH-UR

Artikel 6 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Privatschulen

Trägerschaft der Schulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 Bildungsgesetz · Privatschulen

1. Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung des Erziehungsrats.

2. Privatschulen im Bereich der Sekundarstufe II benötigen eine Bewilligung des Regierungsrats.

3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind.

4. Privatschulen unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Bewilligungsbehörde.

5. Der Kanton kann mit bewilligten Privatschulen Leistungsvereinbarungen abschliessen und finanzielle Beiträge gewähren.

← Artikel 5 Bildungsgesetz Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Gegenstand Artikel 7 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →