Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1111 CH-UR

Artikel 58 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Zuständige Direktion

Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
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Artikel 58 Bildungsgesetz · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion leitet das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.

2. Sie hat

a) für die Planung und Koordination im Schul- und Bildungsbereich zu sorgen

b) die vom Regierungsrat und Erziehungsrat erlassenen Beschlüsse zu vollziehen und

c) die Lehrbewilligung für den Schuldienst an den Volksschulen zu erteilen und zu entziehen

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