10.1111
CH-UR
Artikel 58 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Zuständige Direktion
Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
Artikel 58 Bildungsgesetz · Zuständige Direktion
1. Die zuständige Direktion leitet das gesamte Schul- und Bildungswesen des Kantons.
2. Sie hat
a) für die Planung und Koordination im Schul- und Bildungsbereich zu sorgen
b) die vom Regierungsrat und Erziehungsrat erlassenen Beschlüsse zu vollziehen und
c) die Lehrbewilligung für den Schuldienst an den Volksschulen zu erteilen und zu entziehen