10.1111
CH-UR
Artikel 57 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Regierungsrat
Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
Artikel 57 Bildungsgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen im Kanton aus.
2. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.