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Artikel 57 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Regierungsrat

Schulinstanzen - Kantonale Instanzen
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Artikel 57 Bildungsgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das gesamte Schul- und Bildungswesen im Kanton aus.

2. Er nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

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