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Artikel 56 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulleitung

Schulinstanzen - Gemeindeinstanzen
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Artikel 56 Bildungsgesetz · Schulleitung

1. Die Schulen werden operativ von Schulleitungen gemäss den kantonalen Vorgaben geführt.

2. Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle und betriebliche Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Sie wird dabei vom Schulsekretariat unterstützt.

3. Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Schulleitung im Einzelnen regelt die Anstellungsbehörde.

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