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Artikel 55 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Kreisschulrat

Schulinstanzen - Gemeindeinstanzen
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Artikel 55 Bildungsgesetz · Kreisschulrat

1. Gemeinden, die sich zur gemeinsamen Führung einer Schule, einer Schulart oder Schulstufe zusammengeschlossen haben, können einen Kreisschulrat wählen, in dem die angeschlossenen Gemeinden angemessen vertreten sind.

2. Die Aufgabe des Kreisschulrates richtet sich im Einzelnen sinngemäss nach den für den Schulrat geltenden Bestimmungen.

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