10.1111
CH-UR
Artikel 53 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulrat: Wahl und Zusammensetzung
Schulinstanzen - Gemeindeinstanzen
Artikel 53 Bildungsgesetz · Schulrat: Wahl und Zusammensetzung
1. Wahl und Zusammensetzung des Schulrates richten sich im Rahmen der Verfassung des Kantons Uri und des Gemeindegesetzes (RB 1.1111) nach der Gemeindesatzung.