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10.1111 CH-UR

Artikel 53 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulrat: Wahl und Zusammensetzung

Schulinstanzen - Gemeindeinstanzen
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Artikel 53 Bildungsgesetz · Schulrat: Wahl und Zusammensetzung

1. Wahl und Zusammensetzung des Schulrates richten sich im Rahmen der Verfassung des Kantons Uri und des Gemeindegesetzes (RB 1.1111) nach der Gemeindesatzung.

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