10.1111
CH-UR
Artikel 52 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Assistenzpersonal
Schulisches Personal - Weiteres Personal
Artikel 52 Bildungsgesetz · Assistenzpersonal
1. Assistenzpersonen arbeiten als nicht pädagogisch ausgebildetes Personal im Schulunterricht mit.
2. Die Assistenzperson übernimmt Aufgaben, die ihr durch die Lehrperson zugewiesen werden. Dies können die aktive Mithilfe und Präsenz im Unterricht oder die Betreuung einzelner Lernenden sein.
3. Assistenzpersonen dürfen nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden wie Stellvertretungen von Lehrpersonen, Übernahme von Unterrichtssequenzen, Verantwortung für die Förderung eines Kinds, einer Gruppe oder einer Klasse oder die Bearbeitung von komplexen Situationen.