10.1111
CH-UR
Artikel 51 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fachkräfte für Therapie
Schulisches Personal - Weiteres Personal
Artikel 51 Bildungsgesetz · Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fachkräfte für Therapie
1. Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und therapeutisch ausgebildete Fachpersonen sind in ihren Rechten und Pflichten den Lehrpersonen gleichgestellt.