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Artikel 51 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fachkräfte für Therapie

Schulisches Personal - Weiteres Personal
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Artikel 51 Bildungsgesetz · Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und Fachkräfte für Therapie

1. Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen und therapeutisch ausgebildete Fachpersonen sind in ihren Rechten und Pflichten den Lehrpersonen gleichgestellt.

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