10.1111
CH-UR
Artikel 50 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Altersreduktion
Schulisches Personal - Lehrpersonen
Artikel 50 Bildungsgesetz · Altersreduktion
1. Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum bei einem Anstellungsgrad ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um 10 Prozent reduziert.
2. Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt wird.