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Artikel 50 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Altersreduktion

Schulisches Personal - Lehrpersonen
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Artikel 50 Bildungsgesetz · Altersreduktion

1. Ab dem 55. Altersjahr wird das Pflichtpensum bei einem Anstellungsgrad ab 30 Prozent um 7 Prozent und ab dem 60. Altersjahr um 10 Prozent reduziert.

2. Die Reduktion wird ab jenem Jahr gewährt, in dem das Altersjahr erfüllt wird.

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