10.1111
CH-UR
Artikel 5 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Kanton
Trägerschaft der Schulen
Artikel 5 Bildungsgesetz · Kanton
1. Der Kanton führt eine Mittelschule und ein Berufs- und Weiterbildungszentrum.
2. Der Landrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Schulgelder.
4. Der Regierungsrat kann Schulgeld- und Leistungsvereinbarungen abschliessen, um Lernenden den Zugang zu ausserkantonalen Schulen und Bildungsstätten der Sekundarstufe II sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu bewilligen.