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Artikel 5 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Kanton

Trägerschaft der Schulen
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Artikel 5 Bildungsgesetz · Kanton

1. Der Kanton führt eine Mittelschule und ein Berufs- und Weiterbildungszentrum.

2. Der Landrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

3. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Schulgelder.

4. Der Regierungsrat kann Schulgeld- und Leistungsvereinbarungen abschliessen, um Lernenden den Zugang zu ausserkantonalen Schulen und Bildungsstätten der Sekundarstufe II sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu bewilligen.

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