10.1111
CH-UR
Artikel 49 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Wahl und Anstellungsverhältnis
Schulisches Personal - Lehrpersonen
Artikel 49 Bildungsgesetz · Wahl und Anstellungsverhältnis
1. Lehrpersonen dürfen nur mit einer gültigen Lehrbewilligung angestellt werden.
2. Vor der Anstellung von schulischem Personal muss ein Sonderprivatauszug aus dem Strafregister eingeholt werden.
3. Vor Abschluss des Arbeitsvertrags werden am letzten Arbeitsort Referenzen eingeholt. Können keine Referenzen eingeholt werden, werden Erkundigungen über die Berufszulassung angestellt.