10.1111
CH-UR
Artikel 48 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Entzug der Zulassung
Schulisches Personal - Lehrpersonen
Artikel 48 Bildungsgesetz · Entzug der Zulassung
1. Die zuständige Direktion kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Lehrbewilligung entziehen.
2. Als wichtige Gründe gelten namentlich ungenügende Lehrfähigkeit, grobe Pflichtvernachlässigung oder ein Verhalten, das sich mit der Stellung als Lehr- und Erziehungsperson nicht verträgt.