10.1111
CH-UR
Artikel 47 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Zulassung zum Schuldienst
Schulisches Personal - Lehrpersonen
Artikel 47 Bildungsgesetz · Zulassung zum Schuldienst
1. Zum Schuldienst an den Volksschulen wird zugelassen, wer die Lehrbewilligung der zuständigen Direktion besitzt.
2. Die Lehrbewilligung wird nur Personen erteilt, die über eine ausreichende Ausbildung, genügende Gesundheit und die für die Unterrichtstätigkeit erforderliche charakterliche Eignung verfügen.