10.1111
CH-UR
Artikel 46 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Aufgabe
Schulisches Personal - Lehrpersonen
Artikel 46 Bildungsgesetz · Aufgabe
1. Die Lehrperson ist beauftragt, die ihr anvertrauten Lernenden entsprechend den Zielsetzungen dieses Gesetzes und des Berufsauftrags zu bilden und zu erziehen. Sie erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Eltern, dem Lehrerkollegium und den Schulinstanzen.