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Artikel 45 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Disziplinarmassnahmen

Eltern und Lernende - Lernende
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Artikel 45 Bildungsgesetz · Disziplinarmassnahmen

1. Gegen Lernende, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

2. Die schwerste Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss aus der Schule. Während der ersten neun Jahre der obligatorischen Schulzeit ist der Ausschluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung oder erzieherisch sinnvollen Massnahme zu verbinden.

3. Der Landrat regelt durch Verordnung die Massnahmen, die Zuständigkeiten und das Verfahren in Disziplinarfragen.

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