10.1111
CH-UR
Artikel 44 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Pflichten der Lernenden
Eltern und Lernende - Lernende
Artikel 44 Bildungsgesetz · Pflichten der Lernenden
1. Die Lernenden
a) sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich
b) tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen und Schulgemeinschaft bei
c) besuchen alle obligatorischen Fächer, besonderen Veranstaltungen, Projektwochen, Exkursionen, Lager und Schulveranstaltungen. Vorbehalten bleibt eine Dispensation oder ein Urlaub aus wichtigem Grund im Einzelfall
d) halten die Weisungen der Lehrperson, Schulleitung sowie der Schulbehörde ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge