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Artikel 43 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Recht auf Unterricht

Eltern und Lernende - Lernende
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Artikel 43 Bildungsgesetz · Recht auf Unterricht

1. Jedes schulpflichtige Kind hat im Rahmen des bestehenden Bildungsangebots das Recht auf einen geeigneten Unterricht, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht und dessen Anforderungen es erfüllt.

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