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Artikel 42 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Verletzung von Schulpflichten

Eltern und Lernende - Eltern
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Artikel 42 Bildungsgesetz · Verletzung von Schulpflichten

1. Mit Busse von 100 Franken bis 5'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung seiner Schulpflicht hindert, indem sie oder er das Kind

a) ohne Bewilligung vom Schulbesuch fernhält

b) nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist

c) in einer nicht bewilligten Privatschule unterrichten lässt

2. In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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