10.1111
CH-UR
Artikel 41 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Rechte
Eltern und Lernende - Eltern
Artikel 41 Bildungsgesetz · Rechte
1. Die Eltern werden regelmässig über die Lernfortschritte, Arbeits- und Sozialverhalten in geeigneter Weise orientiert.
2. Die Lehrpersonen geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache zur schulischen Entwicklung, insbesondere bei Promotionen, dem Treffen besonderer Massnahmen oder bei schwerwiegendem disziplinarischen Fehlverhalten.
3. Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrperson den Unterricht besuchen.