10.1111
CH-UR
Artikel 40 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Zusammenarbeit
Eltern und Lernende - Eltern
Artikel 40 Bildungsgesetz · Zusammenarbeit
1. Schule, andere Bildungsstätten und Eltern arbeiten zum Wohle des Kinds in Bildung und Erziehung zusammen. Sie pflegen ein kooperatives Verhältnis zueinander und informieren sich gegenseitig über die Entwicklung des Kinds.