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Artikel 4 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Einwohnergemeinden

Trägerschaft der Schulen
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Artikel 4 Bildungsgesetz · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen der Volksschule.

2. Erweisen sich die selbstständige Führung einer Schule, Filialschule, Schulart, Schulstufe oder eine besondere Unterrichtsform zur Förderung von Kindern mit Schul- oder Lernschwierigkeiten sowie mit ausserordentlichen Begabungen als unzweckmässig, so hat die Gemeinde den Besuch durch Zusammenschluss mit einer andern Schule oder durch Vereinbarung sicherzustellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

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