10.1111
CH-UR
Artikel 38 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulbibliotheken
Infrastrukturen (Schulanlagen und Schuleinrichtungen)
Artikel 38 Bildungsgesetz · Schulbibliotheken
1. Die Schulträger führen Schulbibliotheken.
2. Sie können diese Aufgabe an Dritte übertragen.