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Artikel 37 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulanlagen

Infrastrukturen (Schulanlagen und Schuleinrichtungen)
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Artikel 37 Bildungsgesetz · Schulanlagen

1. Die Schulträger erstellen und unterhalten die für einen zeitgemässen Unterricht erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen.

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