10.1111
CH-UR
Artikel 37 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulanlagen
Infrastrukturen (Schulanlagen und Schuleinrichtungen)
Artikel 37 Bildungsgesetz · Schulanlagen
1. Die Schulträger erstellen und unterhalten die für einen zeitgemässen Unterricht erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen.