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Artikel 36 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Ausbildungsbeiträge

Massnahmen zur Erleichterung der Ausbildung
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Artikel 36 Bildungsgesetz · Ausbildungsbeiträge

1. Der Kanton leistet Personen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der Ausbildung nach der Volksschulzeit.

2. Der Landrat regelt die Art und die Höhe der Ausbildungsbeiträge sowie die Voraussetzungen für den Bezug durch Verordnung.

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