10.1111
CH-UR
Artikel 36 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Ausbildungsbeiträge
Massnahmen zur Erleichterung der Ausbildung
Artikel 36 Bildungsgesetz · Ausbildungsbeiträge
1. Der Kanton leistet Personen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, Beiträge an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während der Ausbildung nach der Volksschulzeit.
2. Der Landrat regelt die Art und die Höhe der Ausbildungsbeiträge sowie die Voraussetzungen für den Bezug durch Verordnung.