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Artikel 35 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Transport, Verpflegung und Unterkunft

Massnahmen zur Erleichterung der Ausbildung
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Artikel 35 Bildungsgesetz · Transport, Verpflegung und Unterkunft

1. Die Gemeinden sorgen für den Transport, die Verpflegung und die Unterkunft von Lernenden der Volksschule mit unzumutbarem Schulweg.

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