10.1111
CH-UR
Artikel 35 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Transport, Verpflegung und Unterkunft
Massnahmen zur Erleichterung der Ausbildung
Artikel 35 Bildungsgesetz · Transport, Verpflegung und Unterkunft
1. Die Gemeinden sorgen für den Transport, die Verpflegung und die Unterkunft von Lernenden der Volksschule mit unzumutbarem Schulweg.