10.1111
CH-UR
Artikel 34 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Weitere Dienste
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Artikel 34 Bildungsgesetz · Weitere Dienste
1. Der Landrat kann die Aufgaben der Schul- und Beratungsdienste durch Verordnung weiter ausführen und zusätzliche Dienste einführen.