10.1111
CH-UR
Artikel 33 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Dienste
Artikel 33 Bildungsgesetz · Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1. Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.