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Artikel 33 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

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Artikel 33 Bildungsgesetz · Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Der Kanton sorgt für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.

2. Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

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