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Artikel 32 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulmedizinischer Dienst

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Artikel 32 Bildungsgesetz · Schulmedizinischer Dienst

1. Kanton und Gemeinden fördern in der Volksschule die Gesundheit der Lernenden durch die Führung eines Schulmedizinischen Diensts.

2. Der Schulmedizinische Dienst umfasst die Bereiche Schularzt und Schulzahnarzt.

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