10.1111
CH-UR
Artikel 32 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulmedizinischer Dienst
Dienste
Artikel 32 Bildungsgesetz · Schulmedizinischer Dienst
1. Kanton und Gemeinden fördern in der Volksschule die Gesundheit der Lernenden durch die Führung eines Schulmedizinischen Diensts.
2. Der Schulmedizinische Dienst umfasst die Bereiche Schularzt und Schulzahnarzt.