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Artikel 31 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulpsychologischer Dienst

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Artikel 31 Bildungsgesetz · Schulpsychologischer Dienst

1. Der Kanton führt einen schulpsychologischen Dienst, der den Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Eltern sowie Lernenden zur Verfügung steht.

2. Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen durch, erstellt Gutachten und leistet Beratung für die besondere Förderung gemäss Artikel 24.

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