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Artikel 30 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Schulsozialarbeit

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Artikel 30 Bildungsgesetz · Schulsozialarbeit

1. Die Schulträger stellen in der Volksschule den Zugang zur Schulsozialarbeit sicher.

2. Die Schulsozialarbeit steht Lernenden, Lehrpersonen, Schulleitungen, Eltern und Fachstellen der Jugendarbeit beratend zu Verfügung. Sie hat zum Ziel, die Lernenden in der individuellen und sozialen Entwicklung der Persönlichkeit zu beraten, zu begleiten, zu stärken und zu fördern.

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