10.1111
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Bildungsgesetz · Begriffe
1. Als öffentliche Schulen gelten die von den Einwohnergemeinden, den Gemeindeverbänden oder dem Kanton geführten Schulen.
2. Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen.
3. Als Lernende gelten alle Schülerinnen und Schüler, Studierenden und Lernenden, die ein schulisches Angebot nach diesem Gesetz nutzen.
4. Als Eltern gelten die Personen, denen die elterliche Sorge zusteht und die berechtigt sind, das Kind bei Entscheiden in Belangen der Ausbildung zu vertreten.