Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1111 CH-UR

Artikel 3 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Bildungsgesetz · Begriffe

1. Als öffentliche Schulen gelten die von den Einwohnergemeinden, den Gemeindeverbänden oder dem Kanton geführten Schulen.

2. Als private Schulen gelten alle nicht öffentlichen Schulen.

3. Als Lernende gelten alle Schülerinnen und Schüler, Studierenden und Lernenden, die ein schulisches Angebot nach diesem Gesetz nutzen.

4. Als Eltern gelten die Personen, denen die elterliche Sorge zusteht und die berechtigt sind, das Kind bei Entscheiden in Belangen der Ausbildung zu vertreten.

← Artikel 2 Bildungsgesetz Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Gegenstand Artikel 4 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →