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Artikel 29 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Beratung

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Artikel 29 Bildungsgesetz · Beratung

1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Beratung von Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen, Lernenden sowie Eltern.

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