10.1111
CH-UR
Artikel 28 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Langzeiturlaub
Organisation der Schule
Artikel 28 Bildungsgesetz · Langzeiturlaub
1. Während der obligatorischen Schulzeit kann Lernenden einmalig ein Langzeiturlaub für die Dauer eines Unterrichtsquartals gewährt werden.
2. Der Landrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.