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Artikel 28 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Langzeiturlaub

Organisation der Schule
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Artikel 28 Bildungsgesetz · Langzeiturlaub

1. Während der obligatorischen Schulzeit kann Lernenden einmalig ein Langzeiturlaub für die Dauer eines Unterrichtsquartals gewährt werden.

2. Der Landrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

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