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Artikel 27 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Tagesstrukturen und Tagesschulen

Organisation der Schule
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Artikel 27 Bildungsgesetz · Tagesstrukturen und Tagesschulen

1. Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Lernende ergänzend zum Unterricht besuchen können.

2. In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch pädagogische, organisatorische und personelle Massnahmen verbunden und an mehreren Tagen pro Woche angeboten.

3. Die Gemeinden und der Kanton können in ihrem Zuständigkeitsbereich alleine oder mit Dritten ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung stellen. Der Kanton unterstützt Angebote der Gemeinden mit Beiträgen.

4. Der Besuch ist freiwillig. Für Angebote ausserhalb der Unterrichtszeiten gemäss Stundenplan können Beiträge erhoben werden.

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