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Artikel 26 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Sonderschulen und Heime: Organisation

Schulpflicht
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Artikel 26 Bildungsgesetz · Sonderschulen und Heime: Organisation

1. Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.

2. Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um Lernenden aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Sonderschulen und Heimen sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. Der Landrat regelt die Kostenaufteilung zwischen dem Kanton, den Gemeinden und allfälligen unterstützungspflichtigen Dritten durch Verordnung.

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