10.1111
CH-UR
Artikel 25 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Sonderschulen und Heime: Grundsatz
Schulpflicht
Artikel 25 Bildungsgesetz · Sonderschulen und Heime: Grundsatz
1. Lernende mit besonderem Bildungsbedarf besuchen eine Sonderschule, wenn
a) sie nicht mehr vom Regelunterricht profitieren können oder das soziale Gefüge der Klasse erheblich beeinträchtigen
b) der Besuch für die Förderung und für die Erfüllung des Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist
2. Der Landrat regelt das Verfahren für die Abklärung und die Zuweisung der Lernenden zur Sonderschulung durch Verordnung.