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Artikel 24 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Besondere Förderung

Schulpflicht
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Artikel 24 Bildungsgesetz · Besondere Förderung

1. Um alle Lernenden entsprechend ihren Begabungen und körperlichen Eigenheiten zu fördern, treffen die Schulen mit Unterstützung des Kantons geeignete Massnahmen.

2. Die besondere Förderung aller Lernenden erfolgt in der Regel integrativ.

3. Der Landrat regelt die besondere Förderung und das sonderpädagogische Angebot durch Verordnung.

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