10.1111
CH-UR
Artikel 23 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Privatschulunterricht und privater Unterricht
Schulpflicht
Artikel 23 Bildungsgesetz · Privatschulunterricht und privater Unterricht
1. Die Eltern können ihre Kinder an bewilligten Privatschulen unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat mit.
2. Privater Unterricht (Homeschooling) ist ausgeschlossen.