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Artikel 23 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Privatschulunterricht und privater Unterricht

Schulpflicht
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Artikel 23 Bildungsgesetz · Privatschulunterricht und privater Unterricht

1. Die Eltern können ihre Kinder an bewilligten Privatschulen unterrichten lassen. Sie teilen das dem Schulrat mit.

2. Privater Unterricht (Homeschooling) ist ausgeschlossen.

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