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Artikel 22 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Unentgeltlichkeit

Schulpflicht
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Artikel 22 Bildungsgesetz · Unentgeltlichkeit

1. Für den Unterricht an der öffentlichen Volksschule und in den ersten drei Gymnasialklassen darf von den Lernenden kein Schulgeld verlangt werden.

2. Die Wohnsitzgemeinde übernimmt das entsprechende Schulgeld.

3. Lernende können an den Kosten für Exkursionen, besondere Unterrichtswochen oder für elektronische Infrastruktur beteiligt werden, soweit ihnen Einsparungen erwachsen oder wesentliche Vorteile entstehen.

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