10.1111
CH-UR
Artikel 21 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Erfüllungsort
Schulpflicht
Artikel 21 Bildungsgesetz · Erfüllungsort
1. Die Schulpflicht ist am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind ständig aufhält.
2. In besonderen Fällen regeln die beteiligten Gemeinden den Erfüllungsort abweichend durch Vereinbarung.