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Artikel 21 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Erfüllungsort

Schulpflicht
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Artikel 21 Bildungsgesetz · Erfüllungsort

1. Die Schulpflicht ist am Ort zu erfüllen, an dem sich das Kind ständig aufhält.

2. In besonderen Fällen regeln die beteiligten Gemeinden den Erfüllungsort abweichend durch Vereinbarung.

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