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Artikel 20 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Vorzeitige Entlassung

Schulpflicht
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Artikel 20 Bildungsgesetz · Vorzeitige Entlassung

1. Lernende, die wenigstens neun Schuljahre abgeschlossen haben, können vom Schulrat aus wichtigen Gründen vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen werden. Bei seinem Entscheid zieht er die Eltern und Sachverständige bei.

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