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Artikel 2 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Bildungsziele

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Bildungsgesetz · Bildungsziele

1. Die Schule dient der Bildung und Erziehung der Lernenden.

2. Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Lern- und Leistungsbereitschaft fordert. Das gesamte Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition verpflichtet.

3. Alle Bildungsstätten und Lernorte vermitteln ihren Lernenden die für ihr Leben nötigen Kompetenzen. Die Kompetenzbereiche und Unterrichtsformen passen sich gesellschaftlichen Anforderungen an und berücksichtigen den Erwerb neuer Kulturtechniken.

4. Die Bildungsstätten und Lernorte achten die geschlechtliche und kulturelle Identität der Lernenden und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem verantwortlichen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen.

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