10.1111
CH-UR
Artikel 19 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Dauer der Schulpflicht
Schulpflicht
Artikel 19 Bildungsgesetz · Dauer der Schulpflicht
1. Die Schulpflicht dauert zehn Jahre, längstens aber bis zum Beenden der 3. Klasse der Oberstufe bzw. der 3. Klasse des Gymnasiums.
2. Die letzten drei Jahre der Schulpflicht können an der Mittelschule absolviert werden.